28. Juni 2010: Die Bundespräsidentenwahl

In Deutsch­land gibt es viele Wah­len, die mit star­kem Wahl­kampf beglei­tet wer­den, denn bei fast all den Wah­len ist das Volk invol­viert. Das Volk, das weiß jeder Poli­ti­ker, ist arm und unter­be­lich­tet, und daher muss der Stift bei der Wahl am bes­ten mit der eige­nen Hand mit­ge­führt werden.

Dann, wie­derum, gibt es aber auch Wah­len, die rein gar nichts mit dem Volk zu tun haben, son­dern ein­zig und allein in der Poli­tik inter­es­sant sind. Abstim­mun­gen im Bun­des­tag, zum Bei­spiel, sind zwar eigent­lich keine Wah­len, aber im End­ef­fekt wird hier auch jedes Mal neu bestimmt, wer die poli­ti­sche Über­le­gen­heit hat.

Und dann gibt es noch tat­säch­li­che Wah­len, die weder das Volk betref­fen noch eigent­lich irgend­was mit der Poli­tik zu tun haben. Aku­tes Bei­spiel: Die Wahl eines neuen Bun­des­prä­si­den­ten. Da gibt es sogar ein eige­nes Gesetz für, das BPräsWahlG, kurz für das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.

Dies klingt nach einer extrem wich­ti­gen Wahl für das Land, denn immer­hin wird hier das Staats­ober­haupt bestimmt. Also schauen wir uns mal an, wel­che Anfor­de­run­gen an die Leute gestellt wer­den, die diese Per­son wählen.

Zum ers­ten Mal: die Bun­des­ver­samm­lung wählt den Bun­des­prä­si­den­ten. Die Bun­des­ver­samm­lung besteht aus allen Mit­glie­dern des Bun­des­ta­ges und ‘ner glei­chen Zahl Abge­ord­ne­ter der ein­zel­nen Län­der. Dabei hat jedes Land eine Zahl von Stim­men, die von sei­ner Ein­woh­ner­zahl abhän­gig ist.

Wen das Land dann schickt, daß darf das jewei­lige Lan­des­par­la­ment sel­ber aus­mau­scheln. Im Prin­zip wird da wirk­lich vor­ge­schla­gen und gewählt, in der Pra­xis bestimmt die Lan­des­re­gie­rung eine Liste, wo dann alle im Par­la­ment mal brav nicken. Das sollte man sich schon mal merken.

Soviel also zur Auf­stel­lung. Man sollte sich nun fra­gen: wel­che Pflich­ten haben die Wahl­leute? Müs­sen sie so wäh­len, wie ihre Par­tei es will? Auch dazu gibt das Gesetz Aus­kunft, näm­lich in §7 BPräs­WahlG:

Arti­kel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grund­ge­set­zes fin­den auf die Mit­glie­der der Bun­des­ver­samm­lung ent­spre­chende Anwen­dung. Für Immu­ni­täts­an­ge­le­gen­hei­ten ist der Bun­des­tag zustän­dig; die vom Bun­des­tag oder sei­nem zustän­di­gen Aus­schuss erlas­se­nen Rege­lun­gen in Immu­ni­täts­an­ge­le­gen­hei­ten gel­ten ent­spre­chend. Die Mit­glie­der sind an Auf­träge und Wei­sun­gen nicht gebun­den.

[Vor­he­bung von mir.]

Zur Erläu­te­rung hier mal die erwähn­ten Grundgesetzartikel:

Art. 46 GG
  1. Ein Abge­ord­ne­ter darf zu kei­ner Zeit wegen sei­ner Abstim­mung oder wegen einer Äuße­rung, die er im Bun­des­tage oder in einem sei­ner Aus­schüsse getan hat, gericht­lich oder dienst­lich ver­folgt oder sonst außer­halb des Bun­des­ta­ges zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den. Dies gilt nicht für ver­leum­de­ri­sche Beleidigungen.
  2. Wegen einer mit Strafe bedroh­ten Hand­lung darf ein Abge­ord­ne­ter nur mit Geneh­mi­gung des Bun­des­ta­ges zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen oder ver­haf­tet wer­den, es sei denn, daß er bei Bege­hung der Tat oder im Laufe des fol­gen­den Tages fest­ge­nom­men wird.
  3. Die Geneh­mi­gung des Bun­des­ta­ges ist fer­ner bei jeder ande­ren Beschrän­kung der per­sön­li­chen Frei­heit eines Abge­ord­ne­ten oder zur Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens gegen einen Abge­ord­ne­ten gemäß Arti­kel 18 erforderlich.
  4. Jedes Straf­ver­fah­ren und jedes Ver­fah­ren gemäß Arti­kel 18 gegen einen Abge­ord­ne­ten, jede Haft und jede sons­tige Beschrän­kung sei­ner per­sön­li­chen Frei­heit sind auf Ver­lan­gen des Bun­des­ta­ges auszusetzen.
Art. 47 GG
Die Abge­ord­ne­ten sind berech­tigt, über Per­so­nen, die ihnen in ihrer Eigen­schaft als Abge­ord­nete oder denen sie in die­ser Eigen­schaft Tat­sa­chen anver­traut haben, sowie über diese Tat­sa­chen selbst das Zeug­nis zu ver­wei­gern. Soweit die­ses Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht reicht, ist die Beschlag­nahme von Schrift­stü­cken unzulässig.

Art. 48(2) GG
Nie­mand darf gehin­dert wer­den, das Amt eines Abge­ord­ne­ten zu über­neh­men und aus­zu­üben. Eine Kün­di­gung oder Ent­las­sung aus die­sem Grunde ist unzulässig.

Was dies also heisst: jeder soll wäh­len, wie er denn will, und sich von nichts beein­flus­sen las­sen, auch nicht dem Druck aus der Partei.

Soweit die Theorie.

In der Pra­xis sieht das ganze lei­der schon ganz anders aus. Bei der aktu­el­len Wahl wer­den Kan­di­da­ten nicht als Ein­zel­no­mi­nie­run­gen gese­hen, so viel­leicht mit dem Gedan­ken, daß man die Per­son für ihre Leis­tung an der Bun­des­re­pu­blik mit dem Pos­ten des Prä­si­den­ten belohnt — von Leu­ten, die unpar­tei­isch sind und der Auf­gabe würdig.

Bei der aktu­el­len Wahl sind Kan­di­da­ten Par­tei­kan­di­da­ten. Jede Par­tei stellt einen vor, und sam­melt sich hin­ter einem Ban­ner von par­tei­po­li­ti­schen Fun­da­men­ta­lis­ten, die die Wahl des eige­nen Kan­di­da­ten quasi schon ver­schrei­ben. Denn wer den eige­nen Kan­di­da­ten nicht wählt, der wird ver­sucht, unschäd­lich zum Machen. Zum Bei­spiel Dagmar Schipanski, wel­che als Lan­des­ab­ge­ord­nete der Thü­rin­ger CDU auf der Liste der Leute stand, die zur Bun­des­ver­samm­lung geschickt wer­den sollte. Nun aber hat Schipan­ski sich pro-​​Gauck aus­ge­spro­chen, also für “den ande­ren” Kan­di­da­ten, und siehe da, schon beför­dert sie Lan­des­re­gie­rung sie von der Liste. Und wehe, noch irgend­wer anders muckt.

Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten kann man das Wäh­len natür­lich nicht ver­bie­ten, von daher wer­den öffent­li­che Dis­sen­ten momen­tan zu Gesprä­chen bei ihren Vor­ge­setz­ten ein­ge­la­den. Dort fin­det dann ein Mei­nungs­aus­tausch statt, und zurück kommt eine par­tei­treute Wahlperson.

Ein Mei­nungs­aus­tausch ist, wenn ein Beam­ter mit sei­ner Mei­nung zu sei­nem Vor­ge­setz­ten geht und mit des­sen Mei­nung zurück­kommt.
And­rej Gro­myko, rus­si­scher Poli­ti­ker

Der Vor­sit­zende der Senioren-​​Union NRW, Leon­hard Kuck­art, meint — laut Spie­gel — “Wer sagt, dass Wahl­män­ner unab­hän­gig sind, der irrt”. Anders als beim Spie­gel, in dem ihm eine Leug­nung von §7 BPräs­WahlG unter­stellt wird, sehe ich seine Aus­sage als Dar­stel­lung der Tat­sa­chen: Wahl­leute sind auf dem Papier frei, aber wehe, sie beken­nen sich öffent­lich dazu. Der Spiegel-​​Artikel (Spie­gel 26 /​ 2010) deu­tet auch an, daß gewisse Dro­hun­gen gefal­len seien: Man müsse an die Kon­se­quen­zen den­ken, mahnte die Frak­ti­ons­füh­rung auf einem Tref­fen mit den ost­deut­schen Par­la­men­ta­ri­ern in der Woche nach Wulffs Kandidatur.

Aber das ist natür­lich nicht genug der Farce. Statt ein­fach nur drei Kan­di­da­ten zu nen­nen, die der Par­tei ent­spre­chen, sind, bis auf Joa­chim Gauck, die alle auch nur grenz­wer­tig geeig­net gemäß der Vor­aus­set­zun­gen an den Bun­des­prä­si­den­ten. Was näm­lich gefor­dert wird, laut Art. 55(1) GG:

Der Bun­des­prä­si­dent darf weder der Regie­rung noch einer gesetz­ge­ben­den Kör­per­schaft des Bun­des oder eines Lan­des angehören.

Der Kan­di­dat der Union, Chris­tian Wulff, ist momen­tan sogar noch Minis­ter­prä­si­dent des Lan­des Nie­der­sach­sens. Damit ist er Teil einer gesetz­ge­ben­den Kör­per­schat eines Lan­des! Wulff ver­spricht zwar, sofort als Minis­ter­prä­si­dent zurück­zu­tre­ten, sobald er gewählt würde, aber der Geist des Geset­zes, daß man jeman­den vor­schla­gen sollte, der gefäl­ligst nichts aus der akti­ven Poli­tik kommt, wird hier bla­tant verletzt.

So gut gewählt ein Kan­di­dat wie Joa­chim Gauck auch sein mag, seine klas­si­sche Eig­nung zum Bun­des­prä­si­den­ten ist eher zufäl­lig. Der SPD und den Grü­nen gefiel Gauck vor allem, weil er auch Stim­men von den Kon­ser­va­ti­ven ein­sam­meln würde, und somit ein idea­ler Gegen­kan­di­dat gegen alles sei, was die Koali­tion vorlegt.

Hin­ter vor­ge­hal­te­ner Hand wird inzwi­schen geflüs­tert, daß es ein wei­te­res Zei­chen der Schwä­che Mer­kels sei, wenn sie es nicht schaffe, Wulff zum Bun­des­prä­si­den­ten wäh­len zu las­sen. Viel­leicht sogar eine fatale Schwä­che, die das Ende ihrer Regie­rung bedeutet.

Ich bin zutiefst ent­täuscht dar­über, daß der ehren­werte Pos­ten des Bun­des­prä­si­den­ten inzwi­schen nur noch als par­tei­po­li­ti­scher Spiel­stein benutzt wird, um ande­ren Leu­ten zu zei­gen, daß man noch regie­rungs­fä­hig ist.

4 Kommentare

  • smiss 28. Juni 2010

    Nun. Ich wider­spre­che. Der Prä­si­dent muss nicht zwangs­weise “über­par­tei­lich” sein. Übri­gens war er es auch in der Geschichte der Bund­re­pu­blik so gut wie nie. Horst Köh­ler als Quer­ein­stei­ger war viel­mehr ein “Unfall” der bun­des­deut­schen Präsidialgeschichte.

    Der ewige Prä­si­dent Richard von Weiz­sä­cker, dem immer noch viele Bür­ger hin­ter­her­trau­ern, war bis zu sei­ner Beru­fung als Bun­des­prä­si­dent Bür­ger­meis­ter Ber­lins. Fak­tisch kein Unter­schied zu Wulffs Situation.

    Und wozu das füh­ren kann, wenn ein Nicht-​​Politiker in so ein Amt kommt, sieht man ja. Einen wie auch immer gear­te­ten Geist des Amtes gibt es nicht. Art. 55(1) weist da nur auf for­male Bedin­gun­gen hin, nicht auf wei­ter­ge­hende inhaltliche.

    Die bis­he­ri­gen Prä­si­den­ten wur­den auch fast immer poli­tisch bestimmt von den Mehr­hei­ten im Bun­des­tag. Hei­ne­mann war auch so eine Aus­nahme, aber nach dem ging dann gleich mal die Koali­tion zu Bruch. Die Beden­ken vor einer Nicht­wahl Wulffs sind schon begründet.

    Gauck ver­kauft lei­der ein ähnlich roman­ti­sches Bild des Prä­si­den­ten, das auch schon Köh­ler hatte. Eine mora­li­sche Instanz ohne den gefürch­te­ten, da ver­ruch­ten, Parteihintergund.

    Ein feh­len­der sol­cher Hin­ter­grund ist aber für das Amt eher von Nach­teil als von Vorteil.

  • Tobias Wol­ter 28. Juni 2010

    NAja, Köh­ler hatte ein­fach seine Mei­nung gesagt und nicht das volle Rück­grat, sich da durch­zu­tre­ten. Zumin­dest so die offi­zi­elle Haltung.

    Dafür hat der Köh­ler genau die Gesetze nicht unter­zeich­net, die das Volk für nicht unter­zeich­nens­wert hielt.

  • smiss 29. Juni 2010

    … was ja so nicht seine Auf­gabe ist. Der Prä­si­dent ist keine Volks­ver­tre­tung. Das ist nur der Bun­des­tag bzw. die Abge­ord­ne­ten da drin (denn die wer­den schließ­lich auch direkt gewählt, der B’Präs nicht).

    Bei der Unter­schrift eines Geset­zes darf der Bun­des­prä­si­dent des­we­gen nur bei offen­sicht­li­chen ver­fas­sungs­recht­li­chen Pro­ble­men seine Unter­schrift verweigern.

    Man kann sicher dar­über strei­ten, ob diese Situa­tion so sinn­voll ist, ob der Prä­si­dent nicht viel­leicht mehr Kom­pe­ten­zen erhal­ten sollte — was dann wie­der eng mit einer Direkt­wahl zusammenhängt.

  • Tobias Wol­ter 29. Juni 2010

    Natür­lich ist er keine direkte Volks­ver­tre­tung, aber wenn halt der Bun­des­tag frei­dreht und ein­fach nur noch gro­ben Unfug beschliesst wie in letz­ter Zeit, dann hat gefäl­ligst jede mög­li­che Instanz da Kon­trolle zu üben.

    Ist ja nicht so, als wür­den Par­teien noch son­der­lich viel drauf ach­ten, tat­säch­lich wirk­same Poli­tik zu machen, son­dern ein­fach nur kleine, wäh­ler­kon­forme Häpp­chen rauszuwerfen.

    Wobei, im Moment nicht mal mehr das.

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